Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 82 Bußgelderkenntnis im Strafverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.05.1988 – 1 StR 359/87
- BGH, 15.10.1970 – 4 StR 322/70Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 01.06.2004 – 3 K 1008/04
- BGH, 10.07.2019 – 1 StR 265/18Tatmehrheitliche Begehung einer Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung; gerichtliche Schätzung der BesteuerungsgrundlagenZitiert von 25
- BGH, 16.12.2009 – 1 StR 491/09Steuerhinterziehung: Aufhebung des Freispruchs vom Vorwurf der Beteiligung an Umsatzsteuerkarussellgeschäften wegen rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BGH, 24.10.2007 – 1 StR 160/07Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- KG, 23.03.2022 – (3) 162 Ss 31/22 (9/22)
- OLG Köln, 15.02.2019 – 1 RVs 227-233-234/18
- OLG Oldenburg, 16.06.2017 – 1 Ss 115/17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/82#abs-1 (1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/82#abs-2 (2) Läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu, so sind in dem weiteren Verfahren die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.