Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 82 Bußgelderkenntnis im Strafverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/82#abs-1 (1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/82#abs-2 (2) Läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu, so sind in dem weiteren Verfahren die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 82 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.05.1988 – 1 StR 359/87Zitiert von 1
- BGH, 15.10.1970 – 4 StR 322/70Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 01.06.2004 – 3 K 1008/04
- BGH, 10.07.2019 – 1 StR 265/18Tatmehrheitliche Begehung einer Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung; gerichtliche Schätzung der BesteuerungsgrundlagenZitiert von 25
- BGH, 16.12.2009 – 1 StR 491/09Steuerhinterziehung: Aufhebung des Freispruchs vom Vorwurf der Beteiligung an Umsatzsteuerkarussellgeschäften wegen rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BGH, 24.10.2007 – 1 StR 160/07Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- KG, 23.03.2022 – (3) 162 Ss 31/22 (9/22)
- LG Aachen, 05.10.2020 – 60 Qs 43/20Zitiert von 1
- LG Aachen, 19.08.2020 – 60 Qs 34/20Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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