Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 82 Bußgelderkenntnis im Strafverfahren

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund24 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/82#abs-1 (1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/82#abs-2 (2) Läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu, so sind in dem weiteren Verfahren die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 81 § 83